2022 wurden in der Schweiz 35 Kinder unter 4 Jahren adoptiert. Wie leibliche Eltern haben auch Adoptiveltern Anspruch auf staatliche Unterstützung nach der Adoption.
Während leibliche Mütter Mutterschaftsurlaub mit Mutterschaftsentschädigung erhalten, bekommen Adoptiveltern in der Schweiz einen Adoptionsurlaub mit Adoptionsentschädigung. Wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen und welche Entschädigung Sie bekommen, erfahren Sie in unserem Artikel.
Schweizer haben zwei Möglichkeiten, ein Kind zu adoptieren: die Adoption in der Schweiz und die internationale Adoption. In beiden Fällen ist sowohl auf der Seite des Kindes als auch der Eltern eine Eingewöhnungsphase zu erwarten, in der sich die Familie kennenlernt.
Um diese Phase zu erleichtern und die Vereinbarkeit von Familie und Berufsleben zu unterstützen, wurde mit 1. Januar 2023 der einheitliche Adoptionsurlaub auf schweizerischer Ebene eingeführt. Davor gab es keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen, sondern der Adoptionsurlaub war auf kantonaler Ebene geregelt und in einigen Kantonen stand er nicht zur Verfügung.
Der Adoptionsurlaub richtet sich an Eltern, die ein Kind unter 4 Jahren adoptieren und erwerbstätig sind. Ihnen stehen insgesamt zwei Wochen Urlaub zu. Dieser kann folgendermassen beansprucht werden:
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Adoptionsurlaub, so können sie die Urlaubstage untereinander aufteilen. Dabei darf der Urlaub jedoch nicht von beiden Eltern gleichzeitig beansprucht werden.
Hat nur ein Elternteil Anspruch oder handelt es sich um eine alleinerziehende Person, so kann diese alle Urlaubstage für sich beanspruchen.
Ihre zwei Wochen Adoptionsurlaub können Sie innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes in Anspruch nehmen. Danach verfallen nicht verbrauchte Urlaubstage. Diese Frist beginnt mit der Aufnahme des Kindes, also mit Beginn der einjährigen Pflegezeit, die der gesetzlichen Adoption vorangeht, nicht erst mit dem Datum der offiziellen Adoption.
Der Adoptionsurlaub ist vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Ferien in Ihrem Arbeitsvertrag zu genehmigen und darf nicht darauf angerechnet werden. Es gilt in der Urlaubszeit jedoch anders als beim Mutterschaftsurlaub keine Kündigungssperre.
Während des Adoptionsurlaubs haben die Adoptiveltern einen Anspruch auf Adoptionsentschädigung. Diese wird von der Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert und von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) ausgezahlt. Sie bekommen für die 10 Urlaubstage plus zwei Wochenenden Taggeld ( insgesamt 14 Taggelder).
Die Entschädigung ist einkommensabhängig und beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Adoption. Höchstens werden aber 220 Franken pro Tag ausgezahlt.
Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber während des Adoptionsurlaubs weiter Ihren Lohn aus, so wird diesem das Taggeld von der EAK zurückerstattet. Ist dies nicht der Fall, so bekommen Sie das Taggeld direkt von der EAK ausgezahlt.
Einen Anspruch auf den neuen gesetzlichen Adoptionsurlaub haben nur Personen, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren. Dabei gilt der Urlaubsanspruch unabhängig davon, ob Sie Ihr Kind in der Schweiz oder im Ausland adoptiert haben. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Keinen Anspruch auf den Adoptionsurlaub mit Adoptionsentschädigung haben hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind. Sie haben auch keinen Anspruch auf Adoptionsurlaub, wenn Sie das Kind Ihres Partners adoptieren (Stiefkindadoption).
Der Adoptionsurlaub gilt auch nicht für Personen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (Bundes-, Kantons- und Gemeindepersonal). Für sie muss im Personalgesetz noch ein entsprechender Adoptionsurlaub vorgesehen werden.
Zunächst müssen Sie Ihrem Arbeitgeber Bescheid geben, dass Sie Ihren Adoptionsurlaub beanspruchen möchten. Nach der Inanspruchnahme aller Urlaubstage wenden Sie sich je nach Arbeitsverhältnis entweder an Ihren Arbeitgeber oder an die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK), um die Adoptionsentschädigung zu erhalten.
Sind Sie angestellt, so können Sie sich für die Entschädigung an Ihren Arbeitgeber wenden. Dieser macht Ihren Anspruch für Sie bei der EAK geltend.
Eine Ausnahme stellt dar, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellt und Sie die Entschädigung direkt von der EAK beziehen. In diesem Fall müssen Sie sich direkt an diese wenden, um die Adoptionsentschädigung zu erhalten.
Auch wenn Sie selbstständig erwerbend sind, müssen Sie sich direkt an die EAK wenden.
Um die Entschädigung von der EAK zu erhalten, füllen Sie das Online-Anmeldeformular aus, drucken es aus und unterschreiben es. Anschliessend senden Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Formular an:
Folgende Informationen und Dokumente sind von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber mit dem Anmeldeformular zu übermitteln:
Die Adoptionsentschädigung wird in der Regel erst ausgezahlt, nachdem Sie die Urlaubstage in Anspruch genommen haben.
Bei der Antragstellung fallen keine Kosten für Sie an.
Adoptiveltern, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, haben in der Schweiz ein Recht auf zwei Wochen Adoptionsurlaub. Während des Urlaubs bekommen Sie eine Adoptionsentschädigung von der EAK, die 80% Ihres bisherigen Erwerbseinkommens beträgt.
Einen Anspruch auf den Urlaub haben Personen, die während der Aufnahme des Kindes sowie fünf Monate zuvor erwerbstätig waren und neun Monate direkt vor der Aufnahme in der AHV versichert waren. Keinen Anspruch haben arbeitslose oder arbeitsunfähige Eltern und Personen, die das Kind Ihres Partners adoptieren.