Was passiert, wenn man zu alt zum Arbeiten wird oder wenn ein enger Angehöriger stirbt? Damit die Schweizer in solchen Fällen keine Existenzängste plagen, wurde die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung ins Leben gerufen. Was man darunter versteht, welche Art von Leistungen sie verwaltet und was zu beachten ist, lesen Sie hier.
Für die AHV gilt in der Schweiz für alle Einwohner und Erwerbstätige in der Schweiz eine Beitragspflicht. Sie sorgt dafür, dass im Alter sowie im Todesfall der Lebensunterhalt der Versicherten weiterhin gedeckt werden kann, hat also eine große Bedeutung für das soziale Netz der Schweiz. Sie stellt sowohl Hinterlassenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente) für Kinder und Ehegatten als auch die Altersrente zur Verfügung. Außerdem ist sie für Hilfsmittel wie Hörgeräte zuständig und für die Hilflosenentschädigung (AHV).
Es gibt zusätzlich sogenannte Ergänzungsleistungen. Je nach Einkommen und Vermögen können Sie diese beantragen, wenn die normale Leistung der AHV nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hierfür zahlen sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber und der Bund in die Kassen ein. Jede Person erhält hierfür eine Sozialversicherungsnummer, die sogenannte AHV-Nummer, die dann lebenslänglich gilt. Wenn Sie Ihre AHV-Nummer herausfinden möchten, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Arbeitgeber nach oder werfen Sie einen Blick auf Ihre Krankenversicherungskarte.
Wer eine erste Idee von der Beitragshöhe bekommen möchte, kann im Online-Rechner der AHV einen groben Richtwert ausrechnen.
Da die AHV für alle verpflichtend ist, sind auch alle Einwohner und Erwerbstätigen dort versichert - die Staatsbürgerschaft ist hierbei nicht relevant. Auch Selbstständige haben also im Fall der Fälle einen Anspruch. Und: Auch Menschen, die im Ausland leben, können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rentenzahlungen zurückgreifen.
Sie beantragen Leistungen bei der AHV, wenn Sie in Pension gehen oder wenn Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin oder ein Elternteil verstirbt. Wer Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der Invalidenversicherung hat, wendet sich ebenfalls an die Ausgleichskasse der AHV. Mehr zu dieser Leistung erfahren Sie hier.
Sie müssen folgende Informationen bereitstellen, um Leistungen zu beantragen:
Sie melden Ihren Anspruch bei Ihrer Ausgleichskasse an. Die jeweiligen Formulare für die Anmeldung erhalten Sie online bei der AHV oder direkt bei Ihrer Kasse. Sie bekommen die Leistungen nicht automatisch, Sie müssen sie dort einfordern.
Wer seinen Wohnsitz in einen EU-Staat oder einen EFTA-Staat verlegt, kann auch von dort Altersrente der AHV beziehen. Das gleiche gilt für die Hinterlassenenrente für Waisen, Witwer und Witwen. Wann Sie umziehen, ist nicht relevant dafür.
Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung dagegen bekommen Sie nur innerhalb der Schweiz.
Sie können sich an Ihre Ausgleichskasse wenden. Eine Übersicht finden Sie hier.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, kurz AHV genannt, ist eine wichtige Säule im Schweizer Sozialsystem. Die Versicherung ist für alle, die in der Schweiz leben oder arbeiten, obligatorisch. Wer dann im Alter in Rente geht, zur Witwe/zum Witwer oder Waise wird, erhält Leistungen aus diesem Topf. So soll der Lebensunterhalt weiter sichergestellt werden, auch wenn ein Einkommen wegfällt. Auch die Hilflosenentschädigung, Zuschüsse für Hilfsmittel und Ergänzungszahlungen kommen von der AHV, damit Sie gut versorgt sind.
Sie müssen all diese Leistungen bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden, wenn es soweit ist. Die Höhe variiert dann je nach Rentenart, vorheriger Beitragszahlung und aktueller Lebenssituation.