Bedürftige Menschen benötigen finanzielle Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Neben Kosten für Miete und medizinische Versorgung entstehen auch Kosten für alltägliche Verbrauchsaufwendungen. Diese werden mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der Schweizer Sozialhilfe gedeckt. Wer Anspruch hat, wie hoch die Leistungen sind und wie Sie sie beantragen können, erfahren Sie hier.
Der GBL unterstützt Bedürftige in der Schweiz dabei, alltägliche Kosten zu bewältigen. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Leistung, die Menschen in Notlagen dabei unterstützen soll, wieder auf die Beine zu kommen. Es wird ein Pauschalbetrag für die Finanzierung folgender Ausgaben ausgezahlt:
Die Wohnkosten (Miete oder Hypothekenbelastungen) und die medizinische Grundversorgung (Beiträge zur Krankenversicherung, Selbstbehalte, Zahnarztbesuche) zählen nicht zum Grundbedarf, sondern werden von der Sozialhilfe separat ausbezahlt.
Auch Situationsbedingte Leistungen (SIL) werden gesondert erteilt. Mit ihnen werden zusätzliche Kosten wie vorübergehende Preissteigerungen gedeckt. Das ist zum Beispiel der Fall beim aktuell erhöhten Strompreis. Können die Stromkosten durch die Teuerung nicht mit dem dafür vorgesehenen Anteil des GBL gedeckt werden, werden sie in der Form von SIL finanziert.
Bei den SIL ist vor einer Kostenübernahme eine Einzelfallprüfung notwendig. Welche bedarfsabhängigen Leistungen Ihnen in den Kantonen zustehen, finden Sie im Inventar der Sozialhilfe heraus.
Die Leistungen für den Grundbedarf sind für Personen bestimmt, die in einem Privathaushalt leben und zur Haushaltsführung fähig sind. Weitere Voraussetzungen sind:
Als Schweizer Staatsbürger können Sie die Sozialhilfe auch beziehen, wenn Sie im Ausland leben. Dazu müssen Sie die in Ihrem Wohnort zuständige Schweizer Vertretung im Ausland kontaktieren.
Mit dem Sozialhilferechner der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) finden Sie mit wenigen Klicks heraus, ob Sie Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz haben. Falls Sie keinen Anspruch haben, können Sie immer noch Nothilfe beziehen.
Sie können die Sozialhilfe auch beziehen, wenn Sie eine Arbeit und ein Einkommen haben, welches jedoch für die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts nicht ausreicht. In diesem Fall wird der Einkommensfreibetrag an die Sozialhilfe angerechnet, und Sie bekommen die Differenz, die für die Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
Die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt orientiert sich an den Ausgaben des untersten Einkommensdezils der Schweiz bzw. der einkommensschwächsten 10% der Schweizer Haushalte. Somit sichert die Sozialleistung das Minimum für eine menschenwürdige Existenz.
Die Höhe des GBL wird von der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) empfohlen und kann zwischen den einzelnen Kantonen leicht variieren. Die Empfehlung lautet für einen Haushalt mit:
einer Person | 1.031 Franken |
zwei Personen | 1.577 Franken |
drei Personen | 1.918 Franken |
vier Personen | 2.206 Franken |
fünf Personen | 2.495 Franken |
Durch die Auszahlung eines Pauschalbetrags haben die Bedürftigen die Möglichkeit, selbst die Verantwortung über ihre Ausgaben zu übernehmen und sich die Leistung eigenständig einzuteilen.
Zuständig für die Anträge sind die jeweils zuständigen kantonalen und kommunalen Sozialämter. Hier bekommen Sie ein Antragsformular. Bei manchen Ämtern können Sie den Antrag auch direkt online auf der Homepage ausfüllen und abgeben.
Wie lange die Bearbeitung Ihres Antrags dauert und wann die finanzielle Leistung ausbezahlt wird, erfahren Sie direkt beim zuständigen Sozialamt. Erkundigen Sie sich hier auch über die notwendigen Dokumente, die Sie einreichen müssen.
Bei der Antragstellung fallen keine Kosten für Sie an.
Sollte sich Ihre wirtschaftliche Lage ändern, so müssen Sie das umgehend Ihrem Sozialamt melden. Denn beim Wegfall Ihrer Bedürftigkeit erlischt Ihr Anspruch auf die Sozialhilfe. Unrechtmäßig bezogene Leistungen müssen in allen Kantonen zurückgezahlt werden.
Im Gegensatz zu den Leistungen der Sozialversicherungen (AHV-Rente, IV-Rente, EL) muss Sozialhilfe inklusive GBL in der Regel zurückgezahlt werden. In manchen Kantonen (Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Schaffhausen und Waadt) ist die Rückerstattung nur bei ausserordentlichen Vermögensanfällen (Bsp. Lottogewinn, Erbschaft) verpflichtend.
In anderen Kantonen müssen Sie die Leistungen auch zurückzahlen, wenn Sie später erwerbstätig sind. Je nach Kanton verjährt aber die Rückerstattungspflicht nach 10, 15 oder 20 Jahren. Sind Sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, die Sozialhilfe zurückzuzahlen, verfallen Ihre Schulden.
Der GBL unterstützt bedürftige Personen in der Schweiz dabei, ihren Lebensunterhalt in Notlagen zu bestreiten. Er finanziert unter anderem die Ausgaben für Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände und Energieverbrauch. Die Höhe der finanziellen Leistung richtet sich dabei nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.
Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und situationsbezogene Leistungen gehören nicht zum Grundbedarf, sondern werden separat ausgezahlt. Sämtliche Leistungen der Sozialhilfe können Sie bei Ihrem zuständigen kommunalen oder kantonalen Sozialamt beantragen.