Mit Kindern steigen die Ausgaben für Eltern teilweise enorm. Als Unterstützung für die Lebenshaltungskosten beziehen Familien in der Schweiz das sogenannte Familiengeld, auch Kinderzulage genannt. Wir erklären Ihnen, welche Punkte zu beachten sind und wie die Beantragung abläuft.
Die sogenannten Kinder- oder Familienzulagen unterstützen Eltern in der Schweiz finanziell. Sie werden entweder wiederkehrend jeden Monat oder einmalig ausbezahlt. Geregelt sind sie durch das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG). Je nach Situation gibt es verschiedene Arten:
Die jeweiligen Voraussetzungen erklären wir im Anschluss.
Anspruch auf Kinderzulagen haben (jeweils bezogen auf die Elternteile):
Familienzulagen sind dagegen nicht für Menschen vorgesehen, die arbeitslos gemeldet sind. Diese bekommen stattdessen einen Zuschlag auf das Arbeitslosentagegeld.
Diese Altersgrenzen und Voraussetzungen sind wichtig:
Zudem gibt es bezüglich des Einkommens Voraussetzungen für die Elternteile. Sie müssen im Jahr mindestens 7’350 CHF verdienen. Erreichen Sie diesen Betrag nicht, gelten Sie als nicht erwerbstätig. Sie haben trotzdem Anspruch, fallen aber in eine andere Gruppe.
Rückwirkend können Sie für die letzten fünf Jahre Kinderzulagen beantragen.
Für die Kinderzulagen ist unbedingt ein Antrag nötig, sonst werden sie nicht ausbezahlt. Es kommt auf Ihre Situation an, wie genau diese Beantragung abläuft:
Ihr Arbeitgeber wird in diesem Fall den Antrag in die Wege leiten und an die Familienausgleichskasse übergeben. Fragen Sie aber ruhig nach und weisen Sie die zuständige Abteilung entsprechend darauf hin, wenn nötig. Die Zulagen kommen dann mit dem Lohn auf Ihr Konto.
Als selbstständige Person stellen Sie den Antrag auf Familienzulagen selbst. Je nach Kanton wenden Sie sich an die zuständige Familienausgleichskasse. Der Vorgang ist in der Regel online möglich.
Auch nicht Erwerbstätige stellen den Antrag selbst bei der kantonalen Familienausgleichskasse, die zur jeweiligen AHV-Auslgeichskasse gehört.
Für jedes Kind ist ab der Geburt eine Kindergeldhöhe von 200 Franken pro Monat vorgesehen. Sind die Kinder in Ausbildung und zwischen 15 und 25 Jahren, beträgt die sogenannte Ausbildungszulage 250 Franken monatlich.
Je nach Kanton oder Arbeitgeber können diese Beträge aber auch höher ausfallen oder Sonderzulagen für Sie zur Verfügung stehen, beispielsweise ein Kinderbonus bei der Geburt oder wenn ein Kind adoptiert wird.
Wichtig: Es zählt der Kanton, in dem Sie arbeiten.
Außerdem: Auch wenn beide Elternteile arbeiten, wird die Familienzulage pro Kind nur einmal ausbezahlt. Die Eidgenössische Ausgleichskasse gibt eine Übersicht darüber, welche Person dann Anspruch auf die Zulagen hat.
Die Auszahlung endet, wenn das Kind sein 16. Lebensjahr vollendet hat. Kann ein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, wird die Zulage bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres verlängert.
Ausnahme: Ein Kind ist in Ausbildung, dann wird bis 25 die spezielle Ausbildungszulage wirksam.
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber bzw. der Ausgleichskasse Änderungen mitteilen. Schul- und Ausbildungsbestätigungen müssen regelmäßig eingereicht werden. Auch bei Änderungen seitens der Ausgleichskasse erfahren Sie dies als Angesteller über den Arbeitgeber.
Ja. Trotz großer politischer Diskussionen sind auf Familienzulagen nach wie vor Steuern zu bezahlen. Familien, die keine Bundessteuer zahlen, weil ihr Einkommen unter der entsprechenden Grenze liegt, werden damit jedoch nicht weiter belastet.
Wer arbeitssuchend gemeldet ist, bekommt keine Familienzulagen, sondern einen aufgestockten Arbeitslosensatz. Bei allen anderen Personengruppen, die staatliche Unterstützung beziehen, kommt es darauf an, in welche Gruppe sie fallen (beispielsweise auf das Einkommen und den Jobstatus).
Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Arbeitgeber beziehungsweise an die Familienausgleichskasse, die per AHV für Sie zuständig ist.
Für jedes Kind unter 16 bzw. Kinder in Ausbildung bekommen Eltern in der Schweiz monatlich Kindergeld, offiziell Kinderzulage oder Familienzulage genannt. Höhe und Sonderauszahlungen variieren je nach Kanton.
Die Beantragung ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich und läuft grundsätzlich über den Arbeitgeber. Wer nicht fest angestellt ist, gibt den Antrag direkt bei der zuständigen Familienausgleichskasse ab. Dann sind 250 Franken (Kinderzulage) bzw. 250 Franken (Ausbildungszulage) als Unterstützung pro Kind vorgesehen.